Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.1
"Betreiber":
Eigentümer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;

1.2
"Agent":
jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu übermitteln;

1.3
"gefährliche Güter":

  • Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,

  • Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im IMSBC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder

  • Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und

    1. denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder

    2. die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder

    3. die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind;

  • die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;

1.4
"umweltschädliche Güter":

  • Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des MARPOL-Übereinkommens;

  • flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-Übereinkommens;

  • Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-Übereinkommens;

1.5
"MARPOL-Übereinkommen":
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II Seite 2), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.6
"Kollisionsverhütungsregeln":
die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1977 I Seite 813), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.7
"IMDG-Code":
der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen deutschen Übersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 Seite 102) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.8
"IBC-Code":
der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.9
"IGC-Code":
der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.10
"IMSBC-Code":
der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 Seite 775);

1.11
"INF-Code":
der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 Seite 23 322) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.12
"Hafenbehörde":
Behörde oder sonstige Stelle, die für die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlaufmeldungen zuständig ist;

1.13
"Maritime Verkehrssicherung":
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;

1.14
"Verkehrsinformationen":
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;

1.15
"Verkehrsunterstützungen":
Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;

1.16
"Verkehrsregelungen":
schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschifffahrtsstraße umfassen können;

1.17
"Innere Deutsche Bucht (German Bight)":
das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage;

1.18
"UN-Nummer":
die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den Nummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgeführt ist;

1.19
"AIS":
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141), das zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2006 (BGBl. 2006 II Seite 560) geändert worden ist.

Stand: 01. Dezember 2010