Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Unterabschnitt 2 - Medizinische Wiederholungslehrgänge

§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen

§ 16 Zulassung von Lehrgängen

§ 17 Überwachung der Anbieter

§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge

Stand: 21. August 2014