Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 4 - Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge

(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)

Beurteilung der Gefährdungssituation

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Eigen-/FremdgefährdungTXX

Vorkehrungen bei:

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
InfektionskrankheitenTX
Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)TXX
Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)TXX
Chemikalien- und anderen GefahrgutunfällenTXX
ElektrounfällenTXX
Feuer, RauchentwicklungTXX
Person im WasserTXX

Rettung

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Retten aus dem akuten GefahrenbereichPXX
Retten aus Luken, NiedergängenTXX
Retten aus dem WasserTXX
Rettung mit dem HubschrauberTXX

Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein.

Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen

Bewusstsein

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
BewusstseinsstadienTXX
BewusstseinsprüfungTXX
Stabile SeitenlagePXX

Kreislaufstillstand

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und ZweihelfermethodePXX
Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)PX

Störung der Atemtätigkeit

Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-Manöver) Entfernung eines FremdkörpersPXX
Einsatz des Gerätes zur AbsaugungPXX

Freihalten der Atemwege

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen HilfsmittelPXX

Beatmung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen HilfsmittelPXX
SauerstoffgabePXX

Lagerung bei Atemstörungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Überstreckung des Kopfes bei BeatmungPXX
Halbsitzende Position/atemerleichternde SitzhaltungPXX

Äußere/Innere Blutung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Sterile Auflage, HochlagerungPXX
DruckverbandPXX
Abdruckpunkte der SchlagadernPXX
AbbindenTXX
SchockbehandlungTXX
SchocklagerungPXX
Kreislaufüberwachung, SchockindexTXX

Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
AugenspülungTXX
Fremdkörperentfernung (Ektroponieren)TX
Einbringen von Augensalbe/AugentropfenTXX
AugenverbandPXX

Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX
Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt)PX
Einschätzung der Schwere der thermischen VerletzungTXX
BehandlungTXX

Unterkühlung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX
Besonderheiten im Rahmen der WiederbelebungTXX
BehandlungTXX

Verätzungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Säuren- und LaugenverätzungTXX
BehandlungTXX

Funkärztliche Beratung

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
ErreichbarkeitTXX
Erheben der erforderlichen BefundeTXX
Übermittlung der notwendigen InformationenTXX
FormularTXX

Umlagerung und Transport

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Umlagerung auf die KrankentragePX
Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der VakuummatratzePX
Immobilisation der HalswirbelsäulePX
Transport mit der KrankentragePX

Untersuchungstechniken

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Erheben der VorgeschichteTXX

Körperliche Untersuchung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
"Body-Check"PXX
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX
Fühlen des PulsesPXX
Messen des BlutdrucksPX
Messung der KörpertemperaturTX
Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED)PX
UrinuntersuchungPX
Beurteilung von AusscheidungenTX

Spezielle Erkrankungen

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: "MFAG - Medical First Aid Guide". Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Kopfverletzungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
GehirnerschütterungTXX
Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)TXX
HirnblutungenTXX
Lagerung bei Schädel-/HirnverletzungenTXX
KrampfanfallTXX
ÜberwachungTXX
Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust)TXX
Fremdkörper in Ohr und NaseTX
BehandlungTXX

Wirbelsäulenverletzungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
QuerschnittsymptomatikTXX
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX
HarnblasenlähmungTX
Einlegen eines HarnblasenkathedersPX
Ruhigstellung bei HalswirbelsäulenverletzungenPX
Umlagerung, TransportPX
Lagerung bei WirbelsäulenverletzungenPXX
ÜberwachungTX
BehandlungTX

Knochenbrüche (Frakturen)

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Offene/geschlossene FrakturenTXX
Sichere/unsichere FrakturzeichenTXX

Frakturlokalisation

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer AtmungTX
Schulter-/SchlüsselbeinfrakturTX
Ober-/UnterarmfrakturTX
Handgelenks- und HandfrakturTX
FingerfrakturTX
BeckenfrakturTX
BlasenpunktionTX
Ober-/UnterschenkelfrakturTX
Sprunggelenks- und FußfrakturTX
ZehenfrakturTX

Komplikationen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikTX
Blutverlust (innere/äußere Blutung)TX
KompartementsyndromTX
Spannungs-/PneumothoraxTX

Behandlung von Knochenbrüchen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Einrichten von KnochenbrüchenTX
Ruhigstellung durch SchienungPXX
Ruhigstellung mittels VakuummatratzePX
Thorax-EntlastungspunktionTX
Umlagerung, TransportPXX
Lagerung, Hochlagerung, KühlenPXX
ÜberwachungTXX

Verrenkungen

Lokalisation

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
SchulterluxationenTX
FingerluxationenTX

Behandlung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
SchmerzbehandlungTX
Einrichten von VerrenkungenTX
RuhigstellungPXX

Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
VerletzungsartenTXX

Behandlung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
RuhigstellungPX
LagerungPX

Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
WundartenTXX
Steriles ArbeitenPXX
Wundreinigung und DesinfektionPXX
Örtliche BetäubungPX
Verschiedene Arten des WundverschlussesPX
Belassen und Fixierung von FremdkörpernPXX
Entfernung kleiner FremdkörperTXX

Komplikationen der Wundheilung, Behandlung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Wundinfektion (Lymphangitis)TX
Auseinanderklaffen von WundrändernTX
AbszessspaltungTX

Impfungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Impfstoffe an BordTX
IndikationTX
Durchführung der Imfpung und DokumentationTX

Herz-/Kreislauferkrankungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt
Hypertensive KriseTXX
HerzrhythmusstörungenTXX
Arterieller VerschlussTXX
ThromboseTXX
Behandlungsgrundsätze

Neurologischer Notfall

Schlaganfall

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
ErkennenTXX
BehandlungTX

Behandlung akuter Baucherkrankungen

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
GastroenteritisTX
Bauchverletzung (stumpf, perforierend)TX
Blutung aus dem Magen-/DarmtraktTX
Bauchfellreizung/-entzündungTX
Ursache und Behandlung von KolikschmerzenTX
DarmverschlussTX
BehandlungsgrundsätzeTXX
LagerungPXX

Harnwege

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Harnwegsinfekt/BehandlungTX
Harnverhalt/BehandlungTX

Psychiatrische Notfälle

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Psychiatrische ErkrankungenTX
SuizidalitätTX
Alkohol- und DrogenmissbrauchTXX
Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und DrogenmissbrauchTXX

Infektionskrankheiten

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Tropen-, Infektions-, GeschlechtskrankheitenTX
KrankheitsübertragungTX
Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)TX
Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung)TX
Natione und internationale VorschriftenTX
Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen DienstenTX

Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und KampfstoffenTXX
Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: "MFAG - Medical First Aid Guide"TXX
BehandlungTX

Behandlung von Zahnkrankheiten

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Inspektion der MundhöhlePX
Erkennen und Beurteilen akuter ZahnerkrankungenTX
Verschluss eines ZahndefektesTX
Spalten eines ZahnwurzelabszessesTX

Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Gynäkologie, Schwangerschaft, EntbindungTX

Tod an Bord

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Feststellung des Todes/sichere und unsichere TodeszeichenTX
SeetestamentTX
Aufbewahrung und Transport von TotenTX
Dokumentation von TodesfällenTXX

Weitere Behandlungsmaßnahmen

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis.

Schmerzbehandlung

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
RuhigstellungPXX
KühlenPXX
MedikamenteTXX
Anlegen von InfusionenPX
Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher InjektionstechnikenPXX
Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke)PXX
Grundprinzipien der KrankenpflegeTX

Schiffsapotheke

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes.

Systematik der Schiffsapotheke

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Aufbau des ApothekenschranksTX
Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und MedizinprodukteTXX
BetäubungsmittelTX
AufbewahrungTX
Führen des BetäubungsmittelbuchesTX
Kühl zu lagernde ArzneimittelTX
Abgabe und Dokumentation der Abgabe von MedikamentenTXX

Medizinische Anleitung

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Systematik der medizinischen AnleitungTXX

Formulare

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entspechend den Anforderungen auszufüllen.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
An Bord vorhandene FormulareTXX
Führen von AufzeichnungenTXX

Rechtsvorschriften

Lernziel:
Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*)
Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
STCW-ÜbereinkommenTX
Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2TX
Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1TX
Maritime-Medizin-VerordnungTXX

Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

*) Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse.

Stand: 21. August 2014