Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder

  2. § 2 Absatz 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

Stand: 15. Juni 1985