Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Nationalpark Jasmund

Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Jasmund" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schifffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekannt gemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.

Stand: 04. Juni 2016