Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,

  4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,

  5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,

  6. entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder

  7. einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Stand: 10. Juli 1997