Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Wasserfahrzeug:
    jedes Fortbewegungsmittel zu Wasser mit oder ohne Maschinenantrieb, insbesondere Boote, Schiffe und Sportgeräte, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge;

  2. Fahrwasser:
    ein Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung-Emsmündung;

  3. Allgemeines Schutzgebiet:
    Teile der Bundeswasserstraße, die der "Schutzzone I", "Ruhezone (Zone I)" oder "Zone I" der jeweils in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und in Anlage 2 Abschnitt 2 bestimmt sind;

  4. Besonderes Schutzgebiet:
    Teile der Bundeswasserstraße, die nach Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

  5. Schutzzeiten:
    Kalendermäßig festgelegte Zeiten, die in Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

  6. Schutzgebiets-Wasserwanderweg:
    eine Route für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt 3 bestimmt ist;

  7. Schutzgebiets-Route:
    eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist;

  8. Schnellkorridore:
    für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore;

  9. Beste verfügbare Technik:
    ein technischer Entwicklungsstand, der entsprechend der Maßstäbe des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, Seite 17) auf Wasserfahrzeuge anzuwenden ist.

Stand: 28. April 2023