Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Änderung der Gebietsbestimmungen

Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Anweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.

Stand: 28. April 2023