Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,

  3. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,

  4. entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder

  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

Stand: 28. April 2023