Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung

vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 141)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande- von dem Wunsch geleitet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs in der Emsmündung zu födern, gestützt auf den am 08. April 1960 in Den Haag unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung mit Anlagen und Schlussprotokoll (Ems-Dollart-Vertrag) - sind zur Erfüllung des Auftrags nach Artikel 34 Absatz 1 dieses Vertrags wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

In der Emsmündung im Sinne des § 1 der Anlage B des Ems-Dollart-Vertrages gelten in Abweichung und Ergänzung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See die in Anlage A enthaltenen Verkehrsvorschriften ("Schifffahrtsordnung Emsmündung").

Artikel 2

(1) Für die Beförderung von verflüssigten Petroleumgasen (LPG) in der Emsmündung nach Emden gelten ergänzend zu den in Artikel 1 genannten Verkehrsvorschriften die in Anlage B aufgeführten Regelungen.

(2) Entsprechende Sicherheitsauflagen für die Beförderung von LPG nach Emden werden künftig nach Artikel 4 geregelt, soweit nicht entsprechende Sicherheitsbestimmungen in die innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften aufgenommen worden sind. Soweit die Vertragsparteien örtliche Regelungen den örtlichen Behörden übertragen haben, können die örtlichen Behörden nach Artikel 5 Absatz 1 die in Anlge B enthaltenen Verkehrsvorschriften ändern und ergänzen.

(3) Für andere Gastankerverkehre gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden dieses Abkommen in nationales Recht umsetzen und dabei eine Generalklausel für das Verhalten im Verkehr aufnehmen, wonach Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, und die Vorsichtmaßregeln zu beachten haben, die Seemannsbrauch sind. Das nationale Recht der Vertragsparteien kann vorsehen, dass von dem gemeinsamen Verkehrsrecht bei unmittelbar drohender Gefahr abgewichen werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erforderlich wird.

(2) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständige Behörde im Einzelfall von den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und von den Bestimmungen des gemeinsamen Verkehrsrechts befreien kann.

(3) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach der Fahrzeugführer oder jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche das gemeinsame Verkehrsrecht zu befolgen hat.

Artikel 4

(1) Hält eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens für erforderlich, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Die deshalb erforderlichen Verhandlungen werden in einer Kommission geführt, in die jede Vertragspartei drei Mitglieder entsendet.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ergebnisse dieser Verhandlungen - soweit erforderlich - nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze in nationales Recht umzusetzen, es sei denn, dass eine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs Monaten gegen diese von der Kommission vereinbarten Ergebnisse Einwendungen erhebt.

(3) Die Vertragsparteien werden auch bei den in diesem Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen, die sich in der Emsmündung hinsichtlich der Verkehrsvorschriften ergeben, im Geiste guter Nachbarschaft zusammenarbeiten.

Artikel 5

(1) Der Erlass der nach der Schifffahrtsordnung Emsmündung vorgesehenen örtlichen Regelungen kann von den Vertragsparteien den örtlichen Behörden übertragen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Festlegung von

  1. Reeden sowie Voraussetzungen für deren Benutzung,

  2. Wasserflächen innerhalb des Fahrwassers, auf denen das Ankern erlaubt und außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Ankern verboten ist,

  3. Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist,

  4. Anker- und Liegeplätzen, auf denen kleine Fahrzeuge ohne Lichter liegen dürfen,

  5. Fahrwasserabschnitten, in denen links gefahren werden darf,

  6. Fahrwasserabschnitten, in denen das Überholen und Begegnen verboten werden kann,

  7. Wasserflächen, auf denen das Wasserskilaufen, das Segelsurfen und das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt oder verboten ist,

  8. besonderen Vorfahrtsregeln,

  9. Reeden und Liegestellen, auf denen der Umschlag erlaubt ist, sowie die Voraussetzungen dafür

  10. ergänzenden schifffahrtspolizeilichen Voraussetzungen für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Schifffahrtsordnung Emsmündung einschließlich der Wasserflächen, die nur nach Maßgabe Verkehrslenkender Maßnahmen, innerhalb bestimmter Zeiräume, bei bestimmten Wasserständen oder Wetterverhältnissen befahren werden dürfen,

  11. Abmessungen der Fahrzeuge im Hinblick auf schifffahrtspolizeiliche Meldepflichten,

  12. Abmessungen der Fahrzeuge, für die wegen ihrer Größe eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich ist,

  13. schifffahrtspolizeiliche Vorraussetzungen für den Verkehr von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

  14. Sicherheitszonen, die nicht befahren werden dürfen.

Diese örtlichen Regelungen dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen der örtlichen Behörden getroffen werden.

(2) Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die örtlich zuständigen Behörden mit.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Stand: 11. Dezember 2002