Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

A - Verbotszeichen

A.1 Überholverbot

  1. für alle Fahrzeuge

    Überholverbot für alle Fahrzeuge

  2. für Schleppverbände

    Überholverbot für Schleppverbände

A.2 Begegnungsverbot an Engstellen

Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt gemäß Artikel 18 Absatz 3 zu beachten ist.

Begegnungsverbot an Engstellen

A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung

Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten.
(Beispiel: 12 km/h).

Geschwindigkeitsbeschränkung

A.4 Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag

Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, dass Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten.

Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag


Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag

Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag

A.5 Ankerverbot

Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie zu ankern, die die Tafeln verbindet, und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

Ankerverbot

A.6 Festmacheverbot

Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist.

Festmacheverbot

A.7 Liegeverbot

Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Wasserstraße liegen zu bleiben (Ankern oder Festmachen), auf der das Zeichen steht.

Liegeverbot

Stand: 11. Dezember 2002