Abschnitt II - Sichtzeichen der Fahrzeuge
Erläuterung
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Sichtzeichen sind nur erläuternder Art; maßgebend ist die Beschreibung in der Verordnung.
Darstellung der Sichtzeichen
| festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont (Rundumlicht) |
| festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen |
| festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung |
| Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont; Zeitmaß: circa 120 Lichterscheinungen in der Minute |
| Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont |
| auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont |
| Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe |
1. Kleine Fahrzeuge
(Artikel 6 Absatz 1)
Fahrzeuge in Fahrt unter Segel von weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, die die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können:
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht
2. Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
(Artikel 8 Absatz 1)
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, nicht entgaste Tankschiffe und Tankschiffe, die noch nicht vollständig inertisiert sind:
Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht
Am Tage: die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches
3. Schwimmendes Zubehör
(Artikel 9 Absatz 2)
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht
Am Tage: eine viereckige rote Tafel
4. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, sowie Fahrzeuge und Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind
(Artikel 10)
4.1
Bei einer Länge von weniger als 50 m:
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe
4.2
Bei 50 m Länge und mehr:
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe
5. Polizeifahrzeuge
(Artikel 11 Absatz 1)
Polizeifahrzeuge im Einsatz und andere Fahrzeuge der Behörde bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann:
ein dauerndes blaues Funkellicht
6. Zollfahrzeuge
(Artikel 11 Absatz 2)
6.1
Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter übereinander
Am Tage:
Eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle
6.2
Zollfahrzeuge der Niederlande
Bei Nacht:
keine besondere Bezeichnung
Am Tage:
eine blaue Flagge mit der Beschriftung "DOUANE"
Stand: 11. Dezember 2002