Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung Emsmündung - BGBl. 1987 II Seite 141, 144, geändert durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 - BGBl. 2001 II Seite 1050) finden Anwendung

  1. auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08'' N; 07° 01' 52'' O), Borkum (53° 34' 06'' N; 06° 45' 31'' O) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53° 40' 12'' N; 06° 35' 00'' O),

  2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

    1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpwerk und dem Deichdurchlass bei Halte;

    2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.

    Diese Wasserflächen sind Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung und die Schifffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.

(3) Soweit diese Verordnung und die Schifffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I Seite 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.

Stand: 22. Dezember 2001