Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Schallsignalanlagen

(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A. I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), und § 1 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird.

(2) aufgehoben

(3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Absatz 4.

Stand: 01. Januar 2009