§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.
Stand: 01. Januar 1989