Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schifffahrtsordnung Emsmündung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Absatz 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 Absatz 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Absatz 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,

  3. einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Absatzes 2 über die Mindesttragweite oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

  4. einer Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Absatz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 9 oder 10 Absatz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,

  5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,

  6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,

  7. einer Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Absatz 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Absatz 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,

  8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

  9. entgegen Artikel 21 Absatz 1 allein oder in Verbindung mit Absatz 3 die Emsmündung befährt, entgegen Absatz 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Absatz 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,

  10. einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,

  11. entgegen Artikel 23 Absatz 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Absatz 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ständig Ankerwache gegangen wird,

  12. entgegen Artikel 24 Absatz 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schifffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Absatz 2 anlegt oder festmacht,

  13. einer Vorschrift des Artikels 25 Absatz 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,

  14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder

  15. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 Absatz 3 ein Schifffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

  3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,

  4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Absatzes 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,

  5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung duchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder

  6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. auf Grund einer nach § 13 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,

  2. nach den §§ 14 und 15 Absatz 1 und 2

wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Stand: 04. Juni 2016