§ 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Absatz 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Absatz 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,
- einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Absatzes 2 über die Mindesttragweite oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Absatz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 9 oder 10 Absatz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,
- einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Absatz 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Absatz 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 allein oder in Verbindung mit Absatz 3 die Emsmündung befährt, entgegen Absatz 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Absatz 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,
- einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Absatz 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ständig Ankerwache gegangen wird,
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schifffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Absatz 2 anlegt oder festmacht,
- einer Vorschrift des Artikels 25 Absatz 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 2 Absatz 3 ein Schifffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,
- als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Absatzes 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,
- als Veranstalter entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung duchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder
- entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- auf Grund einer nach § 13 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,
- nach den §§ 14 und 15 Absatz 1 und 2
wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Stand: 04. Juni 2016