Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 14 Grundsätze

(1) Die Fahrregeln dieses Abschnittes gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Internationalen Regeln gelten Regel 13 Buchstaben a und c und Regel 14 Buchstaben a und c der Internationalen Regeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander in Radarsicht haben.

(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Internationalen Regeln einzuhalten.

(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge.

Stand: 11. Dezember 2002