Artikel 14 Grundsätze
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnittes gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Internationalen Regeln gelten Regel 13 Buchstaben a und c und Regel 14 Buchstaben a und c der Internationalen Regeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander in Radarsicht haben.
(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Internationalen Regeln einzuhalten.
(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge.
Stand: 11. Dezember 2002