Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 19 Fahrgeschwindigkeit

(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muss unter Beachtung von Regel 6 der Internationalen Regeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Wird der Verkehr durch Schifffahrtszeichen geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass bei einer kurzfristigen Änderung der optischen oder akustischen Schifffahrtszeichen das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann.

(2) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km (4,3 sm) in der Stunde nicht überschritten werden.

(3) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden insbesondere beim Vorbeifahren an manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen im Sinne von Regel 3 Buchstabe g, Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln und schwimmenden Anlagen, sowie an Stellen, die durch die Schifffahrtszeichen A.4 des Abschnitts I des Anhangs 1 oder durch die Flagge "A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet sind.

Stand: 11. Dezember 2002