Artikel 20 Schleppen und Schieben
Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Wasserstraße sicher zu führen vermögen.
Stand: 11. Dezember 2002