Artikel 21a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Die zuständige Behörde kann für das Befahren der Emsmündung mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen festlegen.
Stand: 28. April 2021
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Die zuständige Behörde kann für das Befahren der Emsmündung mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen festlegen.
Stand: 28. April 2021
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes