Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 24 Anlegen und Festmachen

(1) Die Schifffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schifffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.

(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:

  1. an Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,

  2. an Stellen, an denen das Ankern nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 verboten ist,

  3. an Stellen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

Stand: 11. Dezember 2002