Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 25 Umschlag

(1) Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den von der zuständigen Behörde hierfür festgelegten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.

(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, andernfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.

(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.

(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.

Stand: 11. Dezember 2002