Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 12 Achtungssignale

In allen Fällen, in denen die Verkehrslage es erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus Häfen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen, ist als Achtungssignal ein langer Ton zu geben.

Stand: 11. Dezember 2002