Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 13 Gefahr- und Warnsignale

(1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig als Gefahr- und Warnsignal zweimal nacheinander einen langen Ton und vier kurze Töne zu geben.

(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, muss als Bleib-weg-Signal ein kurzer und ein langer Ton gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen. Es muss in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils zwei Sekunden Zwischenpause gegeben werden. Das Bleib-weg-Signal ist so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen im Sinne der Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 ist im Falle des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.

Stand: 11. Dezember 2002