Artikel 4 Allgemeines
(1) Für die nach dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c bis f und h der Internationalen Regeln. Sichtzeichen, die nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Internationalen Regeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten und senkrechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitte 9 und 10 der Internationalen Regeln oder den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen. Bei Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Internationalen Regeln nicht für Binnenschiffe hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs.
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Lichter muss 2 Seemeilen betragen.
(3) Die nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln vorgeschriebenen Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder (Signalkörper) dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie die vorgeschriebenen Signalkörper haben.
(4) Die nach dieser Schifffahrtsordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. An Stelle der in dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeuges angemessen sind.
Stand: 11. Dezember 2002