Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 5 Sichtzeichen der Fahrzeuge

(1) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Internationalen Regeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist.

(2) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der Internationalen Regeln brauchen Binnenschiffe von mehr als 50 m Länge, jedoch nicht mehr als 110 m Länge, innerhalb der Fahrstrecken zwischen der binnenwärtigen Grenze des Vertragsgebietes bei Ems-km 35,785 und dem Ende des Geisedammes bei Ems-km 48,4 kein zweites Topplicht zu führen.

(3) Auf Binnenschiffen dürfen zur Lichterführung nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln auch Positionslampen verwendet werden, die von den zuständigen Behörden als helle Lichter, bei der Verwendung als Topplichter als starke Lichter nach den von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Vorschriften zugelassen sind.

(4) Binnenschiffe brauchen abweichend von Anlage I Nummer 2 Buchstabe a der Internationalen Regeln das vordere Topplicht oder gegebenenfalls das einzige Topplicht nur mindestens 5 m über dem Schiffskörper und das hintere Topplicht nur mindestens 3 m über dem vorderen Licht zu führen.

Stand: 11. Dezember 2002