Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 9 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahrwasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d der Internationalen Regeln führen muss, hat die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht.

(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat bei Nacht ein weißes Rundumlicht und am Tage eine viereckige rote Tafel nach Nummer 3 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen.

Stand: 11. Dezember 2002