Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände, die festgemacht sind

(1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge und Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind, haben zu führen:

  1. bei einer Länge von weniger als 50 m ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe nach Nummer 4.1 des Abschnitts II des Anhangs 1,

  2. bei 50 m Länge und mehr je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe nach Nummer 4.2 des Abschnitts II des Anhangs 1,

es sei denn, dass sie durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind.

(2) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach E.7 des Abschnitts I des Anhangs 1 liegen, haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Internationalen Regeln zu führen.

Stand: 11. Dezember 2002