Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 11 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

(1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben ein dauerndes blaues Funkellicht nach Nummer 5 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu zeigen, wenn bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann.

(2) Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland führen bei Nacht drei grüne Rundumlichter übereinander und am Tage eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle nach Nummer 6.1 des Abschnitts II des Anhangs 1. Zollfahrzeuge der Niederlande führen am Tage eine blaue Flagge mit der Beschriftung "DOUANE" nach Nummer 6.2 des Abschnitts II des Anhangs 1.

Stand: 11. Dezember 2002