Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 27 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen

(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.

(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der Wasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist die Verkehrszentrale an der Knock unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst mit Zustimmung der nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörden fortsetzen.

(4) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen sowie auf Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln ist die Revierzentrale an der Knock unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Artikel 13 Absatz 2 wahrnehmen, sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen, insbesondere sind

  1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen zu schließen,

  2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abzustellen,

  3. nicht geschützte offene Feuer zu löschen, insbesondere das Rauchen einzustellen, sowie

  4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillzulegen.

Stand: 11. Dezember 2002