Artikel 30 Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von den Vorschriften dieser Schifffahrtsordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Stand: 11. Dezember 2002