§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Stand: 01. November 2019