Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.

Stand: 01. November 2019