Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 2 - Bußgeldkatalog GGVSee

A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee § 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
1Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitten 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;1a1 500
2Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt;1b500
3Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt;1c500
4Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;1d800
5Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;1e800
6Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;1e800
7Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;1f800
8Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;1g500
9Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;1g500
10Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;1h500
11Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt;1i500
12Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;1j500
13Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind;1a1 500
14Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;1b500
15Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt;1g1 500
16Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt;1g1 500
17Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind;1g1 500
18Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt;1k500

B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 10 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
19Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten;2a800
20Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;2b500
21Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;2c500

C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
22vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;3500

D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
23Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;4a500
24Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut;4b500
25Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;4c1 000
26Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen;4d500
27Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen;4d500

E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
28Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;5a800
29Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;5b500
30Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;5c500

F der Reeder entgegen § 22

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
31Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;6a500
32Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;6b500
33Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt;6c300
34Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt;6d300

G der Schiffsführer entgegen § 23

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
35Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet;7a250
36Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;7b300
37Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;7b500
38Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird;7c250
39Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen;7d300
40Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;7e500
41Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern;7f800
42Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen;7g300
43Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;7h250
44Nummer 10 nicht sicherstellt, dass
  • die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder
  • die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens

eingehalten sind;

7i
300
800
45Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind;7j1 000
46Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;7j1 000
47Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;7j1 000

H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
48nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden;8500

I der Empfänger entgegen § 25

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
49nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert;9500

K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26

Lfd.
Nummer
Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dassGGVSee
§ 27 Absatz 1
Nummer
Bußgeld
EURO
50Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet;10a500
51Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden;10b500
52Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen;10c500
53Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden;10d300
54Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.10e300

Stand: 17. März 2021