zu § 4 Absatz 10
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- Tod durch gefährliches Gut
- Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat
- Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:
Stoffe oder Gegenstände Menge Klasse 6.2 Jeder Austritt/Verlust Klasse 7 Jeder Austritt/Verlust Klasse 1:
1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 019050 kg / 50 l Klasse 2.3 50 kg / 50 l Klasse 3:
Verpackungsgruppe I und UN 334350 kg / 50 l Klasse 4.1:
Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 354450 kg / 50 l Klasse 4.2:
Verpackungsgruppe I50 kg / 50 l Klasse 4.3:
Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 339950 kg / 50 l Klasse 5.1:
Verpackungsgruppe I und UN 242650 kg / 50 l Klasse 5.2:
UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 312050 kg / 50 l Klasse 6.1:
Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 325050 kg / 50 l Klasse 8:
Verpackungsgruppe I50 kg / 50 l Klasse 9:
UN 2315, 3151, 3152, 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten50 kg / 50 l Stoffe oder Gegenstände Menge Klasse 1:
1.4B bis 1.4G und 1.6N333 kg / 333 l Klasse 2.1 333 kg / 333 l Klasse 3:
Verpackungsgruppe II333 kg / 333 l Klasse 4.1:
Verpackungsgruppe II *)333 kg / 333 l Klasse 4.2:
Verpackungsgruppe II333 kg / 333 l Klasse 4.3:
Verpackungsgruppe II *) und UN 3292333 kg / 333 l Klasse 5.1:
Verpackungsgruppe II und UN 3356333 kg / 333 l Klasse 5.2: *) 333 kg / 333 l Klasse 6.1:
Verpackungsgruppe II *) und III und UN 1700, 2016, 2017333 kg / 333 l Klasse 8:
Verpackungsgruppe II333 kg / 333 l Klasse 9:
Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481333 kg / 333 l *) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist
Stoffe oder Gegenstände Menge Klasse 1:
1.4S1000 kg / 1000 l Klasse 2.2 1000 kg / 1000 l Klasse 3:
Verpackungsgruppe III1000 kg / 1000 l Klasse 4.1:
Verpackungsgruppe III1000 kg / 1000 l Klasse 4.2:
Verpackungsgruppe III1000 kg / 1000 l Klasse 4.3:
Verpackungsgruppe III1000 kg / 1000 l Klasse 5.1:
Verpackungsgruppe III1000 kg / 1000 l Klasse 8:
Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 35061000 kg / 1000 l Klasse 9:
Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 35091000 kg / 1000 l
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktausstritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z. B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:
- Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 führt;
- Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität).
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
- jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder
- wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 (PDF, intern) zu erteilen.
Stand: 17. März 2021