Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

zu § 4 Absatz 10

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Tod durch gefährliches Gut

  • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat

  • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:

    Stoffe oder GegenständeMenge
    Klasse 6.2Jeder Austritt/Verlust
    Klasse 7Jeder Austritt/Verlust
    Klasse 1:
    1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190
    50 kg / 50 l
    Klasse 2.350 kg / 50 l
    Klasse 3:
    Verpackungsgruppe I und UN 3343
    50 kg / 50 l
    Klasse 4.1:
    Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544
    50 kg / 50 l
    Klasse 4.2:
    Verpackungsgruppe I
    50 kg / 50 l
    Klasse 4.3:
    Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
    50 kg / 50 l
    Klasse 5.1:
    Verpackungsgruppe I und UN 2426
    50 kg / 50 l
    Klasse 5.2:
    UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
    50 kg / 50 l
    Klasse 6.1:
    Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250
    50 kg / 50 l
    Klasse 8:
    Verpackungsgruppe I
    50 kg / 50 l
    Klasse 9:
    UN 2315, 3151, 3152, 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten
    50 kg / 50 l

     

    Stoffe oder GegenständeMenge
    Klasse 1:
    1.4B bis 1.4G und 1.6N
    333 kg / 333 l
    Klasse 2.1333 kg / 333 l
    Klasse 3:
    Verpackungsgruppe II
    333 kg / 333 l
    Klasse 4.1:
    Verpackungsgruppe II *)
    333 kg / 333 l
    Klasse 4.2:
    Verpackungsgruppe II
    333 kg / 333 l
    Klasse 4.3:
    Verpackungsgruppe II *) und UN 3292
    333 kg / 333 l
    Klasse 5.1:
    Verpackungsgruppe II und UN 3356
    333 kg / 333 l
    Klasse 5.2: *)333 kg / 333 l
    Klasse 6.1:
    Verpackungsgruppe II *) und III und UN 1700, 2016, 2017
    333 kg / 333 l
    Klasse 8:
    Verpackungsgruppe II
    333 kg / 333 l
    Klasse 9:
    Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481
    333 kg / 333 l

     *) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

    Stoffe oder GegenständeMenge
    Klasse 1:
    1.4S
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 2.21000 kg / 1000 l
    Klasse 3:
    Verpackungsgruppe III
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 4.1:
    Verpackungsgruppe III
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 4.2:
    Verpackungsgruppe III
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 4.3:
    Verpackungsgruppe III
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 5.1:
    Verpackungsgruppe III
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 8:
    Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506
    1000 kg / 1000 l
    Klasse 9:
    Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509
    1000 kg / 1000 l

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktausstritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z. B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.

Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:

  • Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 führt;

  • Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität).

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
    Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder

  2. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.

Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 (PDF, intern) zu erteilen.

Stand: 17. März 2021