Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage III - Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen

  1. Pfeifen

    1. Frequenzen und Reichweite

      Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70 - 700 Hz liegen. Die Reichweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschließen können, die im Bereich von 180 - 700 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von 20 und mehr Meter Länge oder von 180 - 2.100 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von weniger als 20 Meter Länge liegen und die unter Buchstabe c angegebenen Schalldruckpegel erreichen.

    2. Grenzen der Grundfrequenzen

      Um eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen sicher zu stellen, muss die Grundfrequenz einer Pfeife zwischen folgenden Grenzen liegen:

      1. 70 - 200 Hz für ein Schiff von 200 und mehr Meter Länge;

      2. 130 - 350 Hz für ein Schiff von mindestens 75, aber weniger als 200 Meter Länge;

      3. 250 - 700 Hz für ein Schiff von weniger als 75 Meter Länge.

    3. Intensität und Reichweite des Schallsignals

      Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung der maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbereichs von 180 - 700 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter Länge oder von 180 - 2.100 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von weniger als 20 Meter Länge mindestens einen Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.

      Terzbandpegel

      Schiffslänge in Meterin 1 Meter Abstand in dB,
      bezogen auf 2 x 10-5 N/m²
      Reichweite in Seemeilen
      200 und mehr1432
      mindestens 75,
      aber weniger als 200
      1381,5
      mindestens 20,
      aber weniger als 75
      1301
      weniger als 20120 1)
      115 2)
      111 3)
      0,5

      1) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180 - 450 Hz liegen.

      2) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400 - 800 Hz liegen.

      3) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 800 - 2.100 Hz liegen.

    4. Richteigenschaften

      Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von +- 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so dass die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muss in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.

    5. Anordnung der Pfeifen

      Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet wird, muss sie so angebracht werden, dass ihre höchste Intensität voraus gerichtet ist.
      Eine Pfeife muss so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB(A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB(A) nicht überschreiten.

    6. Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife

      Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicher zu stellen, dass sie nicht gleichzeitig tönen können.

    7. Kombinierte Pfeifensysteme

      Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensystem empfohlen, um dieser Verminderung zu begegnen. Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kombinierten Systems sind in einem Abstand von höchstens 100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht werden können. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muss sich von den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.

  2. Glocke oder Gong

    1. Intensität des Signals

      Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muss in 1 Meter Abstand einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.

    2. Konstruktion

      Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmundes muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindetens 30 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist, soll ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel verwendet werden, um eine konstante Kraft sicher zu stellen, doch muss in jedem Fall auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.

  3. Genehmigung

    Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

Stand: 01. Juni 1983