Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander

Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:

  1. Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss ausweichen

    1. einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

    2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug;

    3. einem fischenden Fahrzeug;

    4. einem Segelfahrzeug.

  2. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss ausweichen

    1. einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

    2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug;

    3. einem fischenden Fahrzeug.

  3. Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muss, soweit möglich, ausweichen

    1. einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

    2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug.

    1. Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muss, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines Tiefgang behinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.

    2. Ein Tiefgang behindertes Fahrzeug muss unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.

  4. Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss es die Regeln dieses Teiles befolgen.

    1. Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern;

    2. ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen.

Stand: 15. Juli 1977