Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 24 Schleppen und Schieben

  1. Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss führen

    1. an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander;

    2. Seitenlichter;

    3. ein Hecklicht;

    4. ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;

    5. wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen Rhombus förmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.

  2. Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.

  3. Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muss, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen

    1. an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander;

    2. Seitenlichter;

    3. ein Hecklicht.

  4. Ein Maschinenfahrzeug, für das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muss auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.

  5. Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muss führen

    1. Seitenlichter;

    2. ein Hecklicht;

    3. wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen Rhombus förmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.

  6. In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei

    1. ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn Seitenlichter führen muss;

    2. ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen muss.

  7. Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muss führen

    1. bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weißes Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen;

    2. bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weiße Rundumlichter an oder nahe den Außenseiten;

    3. bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weiße Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern, so dass der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt;

    4. einen Rhombus förmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen Rhombus förmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.

  8. Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.

  9. Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.

Stand: 01. Juni 1983