Regel 29 Lotsenfahrzeuge
- Ein Fahrzeug im Lotsdienst muss führen
- an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
- vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
- an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muss die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
Stand: 01. Juni 1983