Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 29 Lotsenfahrzeuge

  1. Ein Fahrzeug im Lotsdienst muss führen

    1. an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

    2. in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

    3. vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.

  2. Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muss die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

Stand: 01. Juni 1983