Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8b Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen

(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen

  1. zur Führung von Lichtern und Signalkörpern nach den Kollisionsverhütungsregeln nur solche verwenden, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Anlage I zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sind,

  2. zum Geben von Schallsignalen nach den Kollisionsverhütungsregeln nur solche Schallsignalen verwenden, deren Konstruktion, Ausführung und Anbringung den Anforderungen der Anlage III zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sind.

§ 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.

(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat der Internationalen Regeln nach diesen Regeln zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen geführt werden, sofern die Anforderungen der Anlagen I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 1 See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457).

(3) Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung der Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen gilt Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schifffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Stand: 15. August 2005