Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6a Dampfkessel

Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Absatz 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nummer 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) (aufgehoben)

Stand: 14. März 2018