Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Übergangsregelung

Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 08. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I Seite 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Stand: 14. März 2018