§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Anhangs ist
- Neues Fahrgastschiff:
ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
- Inlandfahrt:
eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
- Wattfahrt:
die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
- die Ems bis Borkum,
- das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,
- die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog - Langwarden,
- die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,
- das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
- das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
- das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze
- die Ems bis Borkum,
(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.
Stand: 30. November 2024