Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Anhangs ist

  1. Neues Fahrgastschiff:
    ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

  2. Inlandfahrt:
    eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;

  3. Wattfahrt:
    die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:

    1. die Ems bis Borkum,

    2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,

    3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog - Langwarden,

    4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,

    5. das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,

    6. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,

    7. das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze

(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.

Stand: 30. November 2024