1 Anwendungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind insbesondere
- vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m,
- Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung findet,
- vor 1965 entworfen und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original der als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen.
1.2
Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für
- vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG,
- neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.
1.3
Dieser Teil gilt nicht für
- Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 06. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
- Sportboote, sofern sie
aa.
nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen oder
bb.
zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.
Stand: 14. März 2018