Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1 Anwendungsbereich

1.1
Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind insbesondere

  1. vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m,

  2. Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung findet,

  3. vor 1965 entworfen und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original der als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen.

1.2
Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für

  1. vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG,

  2. neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.

1.3
Dieser Teil gilt nicht für

  1. Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

  2. Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 06. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;

  3. Sportboote, sofern sie

    aa.
    nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen oder

    bb.
    zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.

Stand: 14. März 2018