Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3 Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen

3.1
Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3.2
Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen Anforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 mindestens die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II Seite 2458) geänderten Fassung eingehalten werden.

3.3
Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicherstellt.

Stand: 14. März 2018