Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4 Besichtigung und Zeugniserteilung

4.1
Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss an Bord der Schiffe mitgeführt werden.

4.2
Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:

  1. das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt werden;
  2. das Zeugnis trägt die Bezeichnung "Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe";
  3. das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;
  4. im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate augestellt;
  5. im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.

Stand: 14. März 2018