Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7 Zulässige Fahrgastzahl

7.1
Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu berücksichtigen.

7.2
Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.

Stand: 14. März 2018