Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8 Freibord

8.1
Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes.

8.2
Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG entsprechend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.

8.3
Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D unter 24 m Länge gilt:

8.3.1 Mindestfreibord
Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 % vermindert werden, wenn die Anforderungen der Intakt- und Leckstabilität eingehalten werden.

8.3.2 Lüfter
Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von Aufbauten befinden. Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinenraumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2 500 mm im Bereich 1 und 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.

8.3.3 Türen
Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen, kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.

8.3.4 Fenster
Im Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne der Regel 23 Absatz 2 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster nach Maßgabe der Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine Seeschlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern die Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffsstruktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden. Fahrzeuge, deren Aufbauten oder Deckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetterdicht verschlossen sein.

8.3.5 Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons
Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein virtuelles Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsächlich vorhandenen Schottendecks angenommen und berücksichtigt wird. Ein versenkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsächlich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet.

8.3.6 Wasserpforten
Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um höchstens 50 % vermindert werden.

8.4
Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft weitergehende Ausnahmen zulassen.

Stand: 07. März 2020