Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9 Unterteilung und Stabilität

9.1
Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbeschädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.

9.2
Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzungen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.

9.2.1
Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwerpunktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.

9.2.2
Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.

9.3
Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:

9.3.1
Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Kapitel 2 Regel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem der größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.

9.3.2
Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.

9.4
Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen fahren, kann die Berufsgenossenschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten zulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn

9.4.1
der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60° beträgt oder

9.4.2
der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60° liegt und der bei 30° Neigung erforderliche aufrichtende Hebelarm so vergrößert ist, dass für je 1° Stabilitätsumfang unter 60° zusätzlich 0,01 m zu dem erforderlichen Mindesthebelarm vorhanden ist.

9.5
Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12(56) geänderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Konferenzdokument vom 29. November 1995 (BGBl. 1995 II Seite 934) eingefügten Fassung ist nicht anzuwenden.

9.6
Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpieckschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.

9.7
Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.

Stand: 14. März 2018