Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

2.1 Allgemeines

Die Regeln 2.1.6 und 2.1.7 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.

2.2 Süllhöhen und Verschlüsse

Die Regeln 2.2.1.2, 2.2.2.6, 2.2.2.7 und 2.2.5 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die Wetterdichtigkeit im Sinne von Regel 2.2.7 HSC-Code gilt als erfüllt, wenn die betrachteten Verschlusseinrichtungen die Anforderungen der DIN ISO 12216 erfüllen. Alle Öffnungen sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.

2.3 Intaktstabilität

2.3.1
Regel 2.3 des HSC-Code ist in Verbindung mit den Vorgaben der Regeln 2.10 bis 2.11 des HSC-Code anzuwenden.

2.3.2
Die Regeln 2.4, 2.5 und 2.12 bis 2.14 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.

2.3.3
Wenn permanenter Ballast verwendet wird, ist Regel 3.2 des Codes über Intaktstabilität anzuwenden.

2.4 Leckstabilität

Die Regeln 2.6.7 bis 2.6.12 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die in Regel 2.13 des HSC-Code festgelegten Anforderungen an die Hebelarmkurve sind nur für folgende Leckfälle anzuwenden:

  1. Seitenlecks mit 1-Abteilungsstatus:
    Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe 0,2 ∙ ∇1/3, volle vertikale Höhe des Schiffes;

  2. Bodenlecks mit 1-Abteilungsstatus:
    Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe normal zur Außenhaut 00,2 ∙ ∇1/3, Breite des Lecks 0,2 ∙ ∇1/3;

  3. Kollisionsleckfälle:
    Lecklänge 0,2 ∙ ∇1/3 gemessen ab dem vordersten bzw. hintersten Punkt des Rumpfes, gesamte Schiffsbreite und -höhe.

Sollte der Abstand zweier benachbarter Schotten kleiner sein als die zugehörige Mindestlecklänge, so muss eines der beiden Schotten als beschädigt angenommen werden (2-Abteilungsstatus).

2.5 Krängungsversuch und Stabilitätsunterlagen

2.5.1
Der Krängungsversuch ist nach den Vorgaben des Code über Intaktstabilität durchzuführen.

2.5.2
Die nach Regel 2.7 des HSC-Code zu erstellenden Stabilitätsunterlagen müssen durch eine anerkannte Organisation geprüft, mit einem Prüfvermerk versehen und der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorgelegt werden. Abweichend von Regel 2.14.2 des HSC-Code betragen die Toleranzen einer möglichen Gewichtsrechnung 4 % bezogen auf das Leerschiffsgewicht und 2 % bezogen auf den Längenschwerpunkt.

2.5.3
Regel 2.8 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.

Stand: 30. November 2024